Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Für unsere Verkäufe gelten, auch wenn der Besteller ausdrücklich etwas anderes vorschreibt, unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Durch Entgegennahme der gelieferten Waren erklärt sich der Besteller hiermit einverstanden. Stillschweigen unsererseits gegenüber den Bedingungen des Bestellers gilt in keinem Falle als Anerkennung oder Zustimmung. Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen nachstehend:
1. Allgemeines
Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Absprachen gelten als verbindlich, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Bestellungen, die inhaltlich mit unseren Verkaufsbedingungen nicht übereinstimmen, gelten mit der Annahme unserer Auftragsbestätigung als ausschließlich zu unseren Bedingungen erfolgt. Die Annahme unserer Bedingungen gilt als erfolgt, wenn nicht binnen einer Woche schriftlich Einwendungen erhoben werden und die Abnahme der bestellten Ware verweigert wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Schreibens, mit welchem Einwendungen gegen unsere Bedingungen erhoben werden.
2. Preise
Alle Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sind Grundpreise (nicht Effektivpreise), wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. Der Versand erfolgt unfrei. Alle nach Geschäftsabschluss durch Bundes- oder Landesgesetze neu eingeführten Abgaben sowie etwaige Erhöhungen von Frachten, Zöllen usw. die Lieferungen irgendwie direkt oder indirekt verteuern, gehen zu Lasten des Käufers, sofern es sich bei diesen um Kaufleute handelt.
3. Leihweise Überlassung von Druckgasbehältern
Gase kommen in Druckgasbehältern zur Auslieferung. Die Leihflaschen von Fischer Gase Skarke GmbH sind samt Zubehör (Kappe, Verschlussmutter etc.) unveräußerliches und unbelastetes Eigentum der Fischer Gase Skarke GmbH. Im Falle einer Zwangsvollstreckung, eines Arrestes, einer Beschlagnahme etc., ist die Fischer Gase Skarke GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Die Überlassung der Druckgasbehälter erfolgt leihweise. Die Flaschen sind pfleglich zu behandeln und sofort nach Entleerung samt Zubehör an die Betriebsstelle zurückzugeben.
Für jede Beeinträchtigung des Eigentums der Fischer Gase Skarke GmbH haftet der Kunde.
Steht unserem Leihflaschenbestand kein angemessener Gasebezug gegenüber, d.h. kein Verbrauch der Füllung innerhalb von 3 Monaten, sind wir zur Rückforderung der Leihbehälter berechtigt. Eine Rückvergütung des Inhalts angebrochener Flaschen kommt nicht in Frage, da die Flaschen vor Neubefüllung, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, restlos entleert werden müssen. Beanstandungen über Gegenstände, welche dem Besteller leihweise überlassen werden, können nur berücksichtigt werden, wenn diese unverzüglich gegenüber der Fischer Gase Skarke GmbH geltend gemacht werden.
4. Verpackung
Gewünschte oder vom Lieferer für erforderlich gehaltene Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
5. Annullierung von Aufträgen
Jeder erteilte Auftrag wird als echte Bedarfsdeckung angesehen und bei Fischer Gase Skarke GmbH entsprechend eingeplant, wobei die Belieferungsmöglichkeit vorbehalten bleibt. Eine spätere bedingungslose Annullierung wird in keinem Falle anerkannt.
6. Gefahrübergang
Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung das Lieferwerk verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird.
7. Mehr- oder Minderlieferung
Je nach Art der Produkte sind bei der Lieferung Abweichungen der Gewichte und Stückzahlen bis zu 10 v. H gestattet und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge als auch der einzelnen Teillieferung, soweit dies handelsüblich und gebräuchlich ist. Berechnet wird nur die tatsächlich gelieferte Warenmenge.
8. Abnahme
Soll die Ware nach besonderen Bedingungen des Bestellers geprüft werden, so erfolgt die Abnahme beim Lieferwerk. Sachliche Abnahmekosten werden vom Lieferer, persönliche Reise- und Aufenthaltskosten der Abnahmebeauftragten werden vom Besteller getragen. Verzichtet der Käufer auf Abnahme in der Fabrik, so gilt die Ware als abgenommen, sobald sie das Werk verlässt
9. Haftung für Mängel
Der Besteller ist ausdrücklich verpflichtet, die von uns gelieferten Waren und Dienstleistungen unverzüglich nach Erhalt gründlich und gewissenhaft zu überprüfen. Beanstandung offener Mängel über Gase oder über Behälter können nur berücksichtigt werden, wenn diese unverzüglich gegenüber Fischer Gase Skarke GmbH geltend gemacht werden. Beanstandungen nicht offensichtlicher Mängel über Gase oder Behälter sind von Nichtkaufleuten innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang, von Kaufleuten nach Maßgabe von § 377,378 HGB anzuzeigen und geltend zu machen. Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist, wird kostenlos und frachtfrei – ursprünglicher Empfangsstation- Ersatz geliefert, bei Gütemängeln jedoch nur, wenn das fehlende Material mehr als 5 v.H. der Liefermenge beträgt und die fehlerhaften Stücke zurückgegeben werden. Ersatz erfolgt durch Gewicht gegen Gewicht. Weitergehende Ansprüche, wie Wandelung oder Minderung, Vergütung von Schäden oder Arbeitslöhnen, auch Nachfolgeschäden bei Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung, Verzugsstrafen usw. sind ausgeschlossen. Ist Nachbesserung nicht möglich, so stehen dem Besteller bei Lieferung neu hergestellter Sachen Wandelungs- und Minderungsansprüche dennoch zu. Aus mangelhaften Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten. Liegen evtl. festgestellte Gewichtsdifferenzen innerhalb der eichamtlich zugelassenen Abweichungen, so sind die vom Lieferer festgestellten Gewichte maßgebend.
10. Liefer- und Abnahmefristen
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht einhält, oder wenn unvorhersehbare Hindernisse eintreten, die der Lieferant trotz der nach Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, ungeachtet, ob im Werk des Lieferanten oder bei seinem Unterlieferanten eingetreten.
z.B. Betriebsstörungen oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Der Lieferant hat dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitzuteilen. Dauern die Verzögerungen länger als einen Monat, oder finden Betriebsstillegungen im Werk des Lieferers oder bei seinen Vorlieferanten statt oder treten Kriegsfälle oder sonstige Ereignisse ein, die die derzeitige Produktions- oder Lieferungsgrundlage wesentlich verändern, oder wird der Lieferant an der Einhaltung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert, die er, trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt, nicht abwenden konnte und dadurch die Lieferung unmöglich wird, so wird er von der Lieferverpflichtung frei. Auf diese Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt. Unterlässt er dies, so treten die ihn begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein.
Für Besteller, die weder Kaufleute noch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen sind, gelten die obenstehenden Bedingungen mit folgenden Einschränkungen: Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Leistungsverzug, Unvermögens oder Unmöglichkeit, wegen positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss oder wegen unerlaubter Handlung, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind ( Folgeschäden) , werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Verzögerungen von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte wegen der übrigen Teilmengen geltend machen. Ist eine Abnahmefrist festgesetzt, so ist der Lieferer über ihren Ablauf hinaus nicht zu Lieferungen verpflichtet. Die Abrufe der einzelnen Teilleistungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist, anderenfalls ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Ist eine Frist für die Einteilung nicht bestimmt, so gilt eine Zeit von 3 Monaten als vereinbart. Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist. Bei Verzögerungen von Teillieferungen oder bei vom Lieferer zu vertretender teilweiser Unmöglichkeit, hat der Besteller das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit zu verlangen oder von dem ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn nicht von Interesse ist.
Voraussetzung für die Lieferungspflicht ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn der Lieferer nach Vertragsabschluss Auskünfte erhält, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht als begründet erscheinen lassen, so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Geschäftsaufsicht, Konkurs, Geschäftsauflösung, Übergang, Wechselprolongation usw. oder wenn der Besteller Vorräte, Außenstände oder gekaufte Waren verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt oder fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht zahlt, so ist der Lieferer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung, oder, soweit andere Zahlung als Barzahlung vereinbart ist, Barzahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
11. Eigentumsvorbehalt
An von uns gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentumsrecht bis zu restlosen Bezahlung des Kaufpreises sowie bei Kaufleuten der Geschäftsverbindung mit dem Kunden auch durch frühere oder spätere Geschäfte oder sonst wie zu stellende Forderungen einschließlich Fälligkeitszinsen , auch wenn diese noch nicht geltend gemacht worden sind, vor. Es wird bereits jetzt die sicherungsweise Übereignung aller gelieferten Waren vereinbart unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Verwahrungsverhältnisses. Bei Zahlung durch Anweisung, Schecks oder Wechsel gilt die Bezahlung – auch bei Verlängerungspapieren – erst mit der Einlösung als erfolgt.. Unser Eigentum erlischt nicht durch Annahme der Kaufpreisforderung in eine laufende Rechnung oder Anerkennung eines gezogenen Saldos. Die etwaige Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt stets in unserem Auftrag ohne Verbindlichkeit für uns. Die anstehenden Halb- oder Fertigerzeugnisse bleiben oder werden unser Eigentum, wobei die Kunden sie für uns verwahren. Werden zur Herstellung der Halb- oder Fertigwaren auch Waren anderer Lieferanten verwandt, so werden wir Miteigentümer an den Halb- oder Fertigerzeugnissen nach dem Anteil des Wertes der zur Herstellung der Halb- und Fertigerzeugnisse aus unseren Lieferungen verwandten Materialien. Der Kunde tritt weiter bereits jetzt zur Sicherheit aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung, die ihm durch die Weiterveräußerung unserer Ware entstehenden Rechte an uns ab. Eine Weiterveräußerung unserer Ware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen und nur so lange, wie der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder keine Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit aufkommen lässt. Für den Fall, dass unsere Ware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht uns oder dem Kunden gehörenden Waren, ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware, die mit den anderen Waren Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
12. Rechte des Lieferers auf Rücktritt
Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns Auskunft über den Bestand der vorstehenden Forderungen zu geben und die Abtretung dieser Forderungen dem Schuldner anzuzeigen. Wir sind gleichzeitig berechtigt, diese Anzeige von uns aus vorzunehmen, sobald der Kunde mit seiner Zahlung in Rückstand kommt. Leistet der Drittschuldner Zahlungen nur in Höhe eines Teilbetrages der gesamten Kaufpreisforderung, gilt die Abtretung jedoch für die erste und die folgenden Zahlungen in voller Höhe, bis die an uns geschuldete Kaufpreisforderung getilgt ist. Uns oder einem von uns Bevollmächtigtem ist bei Zahlungsrückstand des Kunden auch das Betreten seines Lagers zum Zweck der Feststellung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten bzw. sicherungsübereigneten Waren gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, uns bei dieser Feststellung, notfalls durch Vorlage geeigneter Unterlagen, behilflich zu sein und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten bzw. sicherungsübereigneten abgesondert von den übrigen Waren des Lagers zu verwahren. Über die abgesonderten Waren ist ein Lagerbestandsbuch zu führen.
13. Gasequalität / Verwendung von Propan
Wir liefern Ihnen handelsübliche, unter Druck verdichtete oder verflüssigte Gase. Sonderqualitäten nur nach besonderer Vereinbarung. Propan wird nur an Haushaltungen und Gewerbebetriebe zur Gewinnung von Wärme und Licht abgegeben. Jede anderweitige Verwendung in Verbrennungsmotoren, als Lösungsmittel oder zur Weiterverarbeitung zu anderen chemischen Erzeugnissen etc. ist unzulässig. Sie löst die darauf liegende Steuerschuld aus und kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Versteuertes Propan-Motorengas liefern wir ausschließlich in den entsprechend ausgestatteten Behältern mit entsprechendem Aufdruck, diese dürfen schon aus Sicherheitsgründen ausschließlich für den Betrieb von Motoren unter Beachtung der Hinweise des Motoren- oder Maschinenherstellers eingesetzt werden.
14. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skontoabzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte Schadensersatz ( nach den Grundsätzen des Verzugs ) in Höhe der zwischen Fälligkeit und Zahlung üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen, wie sie uns von deutschen Banken berechnet werden, zu fordern. Erfolgt die Zahlung in Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so fallen die Kosten für Diskontierung und Einziehung dem Besteller zur Last. Wechsel werden nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit und nur zahlungshalber angenommen. Der Besteller ist zur Aufrechnung nicht berechtigt, es sei denn, es steht ihm eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung zu. Kaufleuten steht ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
Bei eingetretenem Zahlungsverzug werden folgende Mahngebühren berechnet:
1. Mahnung 2,– €
2. Mahnung zusätzlich 7,– €,
3. Mahnung zusätzlich 10,– €.
15. Erfüllungsort, Verbindlichkeit der Verträge, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz des Lieferers. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht. Rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile entbindet den Besteller im Übrigen nicht vom Vertrag. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nur mit nach vorher einzuholender Zustimmung des Lieferers übertragbar. Der Lieferer darf die Zustimmung nur verweigern, wenn er durch die Übertragung benachteiligt wird. Eine Benachteiligung liegt insbesondere dann vor, wenn beim Übernehmer die Voraussetzungen der Ziffer 11 vorliegen oder dieser mit dem Lieferer in einem Wettbewerbsverhältnis steht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft – auch im Wechsel- oder Scheckprozess – ist ausschließlich Eschelbronn, soweit nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ein anderer Erfüllungsort oder Gerichtsstand begründet ist.
16. Lagerung
Auf die, vom Kunden für die Lagerung und Verwendung zu beachtenden Sicherheitsvorschriften für die Lagerung von Druckgasbehältern und die Verwendung von Gasen wird vorsorglich hingewiesen. Zuwiderhandlungen können Schadensersatzansprüche zu Folge haben.
17. Datenschutz
Informationen zum Datenschutz nach DSGVO erhalten Sie auf unserer Webseite www.fischer-gase.de unter der Rubrik: Datenschutzerklärung